GESCHICHTE DES GERICHTSPLATZES UND DER ANLIEGENDEN GEBÄUDE
ORGANIGRAMM
Aufgaben das Landesgericht Bozen
Der lateinische Begriff, von dem das italienische "Tribunale" abgeleitet ist, bezeichnete ursprünglich die Tribüne, von der aus der Richter die Justiz verwaltete. In der italienischen Gerichtsordnung bezeichnet das "Tribunale" das echtsprechende Organ, das mit einem Einzelrichter oder richterlichen Senat besetzt ist (Einzelrichter erster Instanz). Im Zivilrecht ist es für alle Rechtsstreite zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Friedensrichters fallen. Es ist außerdem immer für alle Rechtsstreite zuständig, die den Personenstand und die Rechtsfähigkeit betreffen, für die Fälschungsstreitigkeiten, für die Eröffnung des Konkurses und die sich daraus ergebenden Rechtsstreite sowie für Streitigkeiten von unbestimmbarem Wert. Es ist außerdem Berufungsgericht für die Urteile des Friedensrichters. In Strafsachen ist das ordentliche Gericht, das die Gerichtsbarkeit erster Instanz ausübt, für die Straftaten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Friedensrichters oder des Schwurgerichts fallen.
Die Hauptaufgabe des Landesgerichts ist es, den Bedürfnissen der Bürger nach einer gerechten und zeitnahen Antwort auf die Lösung ihrer Streitigkeiten nachzukommen, so dass die "angemessene Verfahrensdauer" seit jeher ein anzustrebendes Ziel und einen Grundwert einen Grundwert unserer Verfassung darstellt. Dasselbe Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, die in unserem Rechtssystem erst 1955 in Kraft trat, besagt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Rechte und Pflichten oder über die Begründetheit jeder gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, laut Gesetz zusammengestellten Gericht nach Billigkeit und in öffentlicher Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird" Diese Vorschrift, die in zusammengefasster Form grundlegende, von den europäischen Rechtssystemen ausgearbeitete Rechtsgrundsätze zum Ausdruck bringt, hat heutzutage in Art. 111 der Verfassung eine weitere Anerkennung gefunden, in dem unter anderem bekräftigt wurde, dass "Das Gesetz die angemessene Dauer" des Verfahrens unter Bedingungen der Gleichheit zwischen den Parteien und der Unparteilichkeit und Überparteilichkeit des Richters "gewährleistet“.
