Landesgericht Bozen Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit
Von Montag bis Samstag, von 8.30 bis 13.30 Uhr, VORMERKUNG ERFORDERLICH
Die Ausstellung der BESCHEINIGUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer der 3 Sprachgruppen - Italienisch, Ladinisch und Deutsch - ist erst nach Abgabe der ERKLÄRUNG möglich.
Schritt 1: ABGABE DER ERKLÄRUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer Sprachgruppe
Schritt 2: AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer Sprachgruppe
D.P.R. Nr. 752 vom 26.7.1976 in geltender Fassung, Artikel 20-ter.
WER KANN SIE BEANTRAGEN?ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUGEHÖRIGKEIT/ZUORDNUNG ZU EINER SPRACHGRUPPE
Anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger
BENACHRICHTIGUNG DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUR ABGABE DER ERKLÄRUNG
Die geltende Gesetzesregelung sieht vor, dass die Gemeinden in der Autonomen Provinz Bozen die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Bürgerinnen und Bürger per Einschreiben mit Rückantwort auffordern, sich zum Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen oder zu den Friedensgerichtsämtern zu begeben, um die Erklärung unter Mitnahme dieser Mitteilung abzugeben. Diese Aufforderung wird an die Wohnsitzadresse der Bürgerinnen und Bürger gesandt.
Ab dem Datum des Erhalts der Aufforderung haben die Bürgerinnen und Bürger 12 Monate Zeit, um die Erklärung mit sofortiger Wirkung abzugeben; nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung weiterhin abgegeben werden, aber ihre Wirkung tritt erst 18 Monate nach dem Datum der Abgabe ein (d. h. die Bescheinigung kann nach Ablauf von 18 Monaten ausgestellt werden).
ALLE in Südtirol ansässigen Bürger, die kein Aufforderungsschreiben der Gemeinde und/oder keine Bestätigung erhalten haben, können die Erklärung jederzeit abgeben, aber ihre Wirkung tritt erst nach 18 Monaten ein.
ÄNDERUNG DER ERKLÄRUNG
Zur Änderung der Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen müssen 5 Jahre ab der ersten Erklärung vergehen. Danach ist es möglich, die Erklärung zu ändern, die nach 24 Monaten wirksam wird. Die Änderung kann beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit oder bei einem der Friedensgerichtsämter der Provinz Bozen vorgenommen werden.
WIDERRUF DER ERKLÄRUNG
Es ist möglich, die Erklärung zu widerrufen. Der Widerruf kann nur beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen erfolgen. Nach Ausfüllen des entsprechenden Formulars, das vom Angestellten des Amtes ausgehändigt wird, wird die Erklärung widerrufen und dem Betroffenen ausgehändigt. Nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Widerruf ist es jederzeit wieder möglich, eine neue Erklärung abzugeben.
In der Provinz Bozen NICHT ANSÄSSIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER
Italienische Staatsbürger und EU-Bürger, die nicht in Südtirol ansässig sind, können die Erklärung ohne jegliche Einladung abgeben und die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit umgehend erhalten.
BESONDERE FÄLLE FÜR NICHT-EU-BÜRGERINNEN UND BÜRGER
Alle Nicht-EU-Bürger, DIE NICHT IM BESITZ DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT und in der Provinz Bozen ansässig sind, müssen, neben einem gültigen Erkennungsausweis, die Aufenthaltsgenehmigung und den von der Wohnsitzgemeinde gesendeten Einladungsbrief mitbringen. Falls besagte Bürger vor 2016 in die Provinz Bozen umgezogen sein sollten, jedoch im Besitz der für die Erklärung geeignete Aufenthaltsgenehmigung sind, werden sie dazu aufgefordert – sollten sie nicht im Besitz des eigens für die Abgabe der Erklärung vorgesehenen Einladungsbriefes der eigenen Wohnsitzgemeinde sein – sich von der ersten Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz amtlich begründet hatten, eine Erklärung ausstellen zu lassen, welche die „fehlende Benachrichtigung, da nicht fällig“ bescheinigt. In Ermangelung obgenannter Bescheinigung der Gemeinde kann die Erklärung immer noch abgegeben werden, jedoch läuft deren Wirkung 18 Monate nach der Abgabe ab.
Landesgericht Bozen
Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit
Von Montag bis Samstag, von 8.30 bis 13.30 Uhr, VORMERKUNG ERFORDERLICH
AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT/ZUORDNUNG ZU EINER DER DREI SPRACHGRUPPEN
Persönlich
Mittels bevollmächtigter Person
ES IST NICHT MÖGLICH, DIE ABGABE DER ERKLÄRUNG ODER DIE ANTRAGSTELLUNG ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG DIGITAL ODER PER ZEP ODER E-MAIL VORZUNEHMEN.
KOSTENPUNKTDie Dienstleistung ist kostenlos