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BESCHEINIGUNGEN über die Sprachgruppenzugehörigkeit

WORUM HANDELT ES SICH?

Landesgericht Bozen  Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit 
Von Montag bis Samstag, von 8.30 bis 13.30 Uhr, VORMERKUNG ERFORDERLICH


Die Ausstellung der BESCHEINIGUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer der 3 Sprachgruppen - Italienisch, Ladinisch und Deutsch - ist erst nach Abgabe der ERKLÄRUNG möglich. 
Schritt 1
: ABGABE DER ERKLÄRUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer Sprachgruppe
Schritt 2: AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG über die Zugehörigkeit/Zuordnung zu einer Sprachgruppe

NORMATIVE GRUNDLAGEN

D.P.R. Nr. 752 vom 26.7.1976 in geltender Fassung, Artikel 20-ter.

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUGEHÖRIGKEIT/ZUORDNUNG ZU EINER SPRACHGRUPPE
Anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger

  • Alle in der Provinz Bozen ansässigen Bürgerinnen und Bürger können die Erklärung freiwillig im Alter zwischen 14 und 18 Jahren abgeben;
  • Bürgerinnen und Bürger, die aus einer anderen italienischen Provinz oder einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft kommen und ihren Wohnsitz nach Südtirol verlegen;
  • Bürgerinnen und Bürger, die die italienische Staatsbürgerschaft erwerben;
  • Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, die seit 2016 in Südtirol ansässig sind und eine unbefristete/unbegrenzte oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die Abgabe der Erklärung ist nur beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen möglich.

BENACHRICHTIGUNG DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUR ABGABE DER ERKLÄRUNG

Die geltende Gesetzesregelung sieht vor, dass die Gemeinden in der Autonomen Provinz Bozen die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Bürgerinnen und Bürger per Einschreiben mit Rückantwort auffordern, sich zum Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen oder zu den Friedensgerichtsämtern zu begeben, um die Erklärung unter Mitnahme dieser Mitteilung abzugeben. Diese Aufforderung wird an die Wohnsitzadresse der Bürgerinnen und Bürger gesandt.
Ab dem Datum des Erhalts der Aufforderung haben die Bürgerinnen und Bürger 12 Monate Zeit, um die Erklärung mit sofortiger Wirkung abzugeben; nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung weiterhin abgegeben werden, aber ihre Wirkung tritt erst 18 Monate nach dem Datum der Abgabe ein (d. h. die Bescheinigung kann nach Ablauf von 18 Monaten ausgestellt werden).

ALLE in Südtirol ansässigen Bürger, die kein Aufforderungsschreiben der Gemeinde und/oder keine Bestätigung erhalten haben, können die Erklärung jederzeit abgeben, aber ihre Wirkung tritt erst nach 18 Monaten ein.

ÄNDERUNG DER ERKLÄRUNG
Zur Änderung der Erklärung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen müssen 5 Jahre ab der ersten Erklärung vergehen. Danach ist es möglich, die Erklärung zu ändern, die nach 24 Monaten wirksam wird. Die Änderung kann beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit oder bei einem der Friedensgerichtsämter der Provinz Bozen vorgenommen werden.

WIDERRUF DER ERKLÄRUNG
Es ist möglich, die Erklärung zu widerrufen. Der Widerruf kann nur beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen erfolgen. Nach Ausfüllen des entsprechenden Formulars, das vom Angestellten des Amtes ausgehändigt wird, wird die Erklärung widerrufen und dem Betroffenen ausgehändigt. Nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Widerruf ist es jederzeit wieder möglich, eine neue Erklärung abzugeben.

ANSPRUCHSBERECHTIGTE BÜRGERINNEN UND BÜRGER
  • In der Provinz Bozen ANSÄSSIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER
    Italienische Staatsbürger, EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger mit italienischer Staatsbürgerschaft, die ihren amtlichen Wohnsitz in der Provinz Bozen haben, können die Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen NUR PERSÖNLICH beim Amt für Sprachzugehörigkeit vom Landesgericht Bozen oder bei den Friedengerichtsämtern in der Provinz Bozen, ausgestattet mit einem gültigen Erkennungsausweis und durch Vorlage des von der eigenen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Einladungsschreibens, abgeben (außer für freiwillig abgegebene Erklärungen der Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren) und, nach Abgabe der Erklärung, die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit umgehend erhalten.
  • In der Provinz Bozen NICHT ANSÄSSIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER
    Italienische Staatsbürger und EU-Bürger, die nicht in Südtirol ansässig sind, können die Erklärung ohne jegliche Einladung abgeben und die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit umgehend erhalten.

  • BESONDERE FÄLLE FÜR NICHT-EU-BÜRGERINNEN UND BÜRGER
    Alle Nicht-EU-Bürger, DIE NICHT IM BESITZ DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT und in der Provinz Bozen ansässig sind, müssen, neben einem gültigen Erkennungsausweis, die Aufenthaltsgenehmigung und den von der Wohnsitzgemeinde gesendeten Einladungsbrief mitbringen. Falls besagte Bürger vor 2016 in die Provinz Bozen umgezogen sein sollten, jedoch im Besitz der für die Erklärung geeignete Aufenthaltsgenehmigung sind, werden sie dazu aufgefordert – sollten sie nicht im Besitz des eigens für die Abgabe der Erklärung vorgesehenen Einladungsbriefes der eigenen Wohnsitzgemeinde sein – sich von der ersten Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz amtlich begründet hatten, eine Erklärung ausstellen zu lassen, welche die „fehlende Benachrichtigung, da nicht fällig“ bescheinigt. In Ermangelung obgenannter Bescheinigung der Gemeinde kann die Erklärung immer noch abgegeben werden, jedoch läuft deren Wirkung 18 Monate nach der Abgabe ab.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Landesgericht Bozen 
Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit
Von Montag bis Samstag, von 8.30 bis 13.30 Uhr, VORMERKUNG ERFORDERLICH

VORMERKUNG 

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT/ZUORDNUNG ZU EINER DER DREI SPRACHGRUPPEN

Persönlich

  • Mit einem gültigen Personalausweis vorstellig werden
  • Das Formular Antrag ohne Vollmacht ausfüllen (in der Anlage)

Mittels bevollmächtigter Person

  • Das Formular Antrag mit Vollmacht ausfüllen (in der Anlage)
WICHTIGER HINWEIS

ES IST NICHT MÖGLICH, DIE ABGABE DER ERKLÄRUNG ODER DIE ANTRAGSTELLUNG ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG DIGITAL ODER PER ZEP ODER E-MAIL VORZUNEHMEN.

KOSTENPUNKT

Die Dienstleistung ist kostenlos

Anlagen
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