PORTAL DES NATIONALEN VERZEICHNISSES DER AMTSSACHVERSTÄNDIGEN UND GUTACHTER
Einheitliche nationale Plattform für die telematische Eintragung und Suche nach eingetragenen Mitgliedern des Verzeichnisses der Amtssachverständigen und Gutachter beim Landesgericht gemäß Art. 16 novies des Gesetzesdekrets n. 179 vom 18. Oktober 2012, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 221 del 17 dicembre 2012.
Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis kann in den folgenden Zeiträumen jedes Jahres gestellt werden:
- erstes Zeitfenster: vom 1. März bis zum 30. April;
- zweites Zeitfenster: vom 1. September bis zum 31. Oktober
Wichtige Mitteilung
Alle Fachleute, die seit zwei Jahren im Verzeichnis der Amtssachverständigen beim Landesgericht Bozen eingetragen sind, sind verpflichtet, die für die Bestätigung ihrer Eintragung erforderlichen Unterlagen auf telematischem Wege über das Ministerialportal einzureichen. Für die im Jahr 2024 Eingetragenen innerhalb 31.03.2026.
Fachleute, die die in den Artikeln 3 und 4 des Ministerialdekrets Nr. 109 vom 04.08.2023 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Es ist nicht möglich, sich in ein ASG-Verzeichnis eines anderen Landesgerichts als dem des Wohnsitzes oder des beruflichen Domizils einzutragen, und es ist nicht zulässig, in mehr als einem ASG-Verzeichnis eingetragen zu sein (Art. 15 Durchführungsbestimmungen ZPO).
Insbesondere ist es möglich:
1. den Antrag auf Eintragung als Neumitglied zu stellen,
2. Stempelsteuer, Gebühren oder sonstige Summen jeglicher Art zu entrarichten,
3.den Antrag auf Eintragung, auch wenn bereits eingetragen, ohne Zahlung einzureichen, sofern dies innerhalb der Frist gemäß Absatz 7 von Art. 16 novies des GESETZESDEKRETS Nr. 179 vom 18. Oktober 2012, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012, erfolgt,
4. die Löschung der Eintragung zu beantragen oder diese zu ändern, falls man in mehreren Verzeichnissen eingetragen ist,
5. etwaige Disziplinarverfahren zu überprüfen und zu verwalten.
Im Anhang: Benutzerhandbuch für Bewerber – (PDF-) Verzeichnisse und -Listen, erstellt vom Ministerium
WIE DAS VERFAHRENNach Eingang des Antrags wird die Bewerbung im Rahmen der Sitzung des ASG-Ausschusses, die halbjährlich stattfindet, geprüft.
Im Falle einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung an die im Anmeldeantrag angegebene ZEP-Adresse und kann die Zahlung der staatlichen Konzessionsgebühr (in Höhe von 168,00 €) vornehmen, indem er auf sein Profil auf dem Portal für telematische Dienste des Justizministeriums – Verzeichnis der ASG- und Gutachter – zugreift.
Nach erfolgter Zahlung erhält der Antragsteller die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in das Verzeichnis.
WICHTIGER HINWEISDAS PORTAL IST DER EINZIGE KANAL, ÜBER DEN DER ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERZEICHNIS DER AMTSSACHVERSTÄNDIGEN UND/ODER GUTACHTER EINGEREICHT WERDEN KANN. ANTRÄGE, DIE AUF ANDERE WEISE EINGEREICHT WERDEN, SIND UNZULÄSSIG.
DAMIT DER ANTRAG ÜBERMITTELT WIRD, MÜSSEN ALLE SCHRITTE DES VERFAHRENS BEFOLGT UND MIT DER ÜBERMITTLUNG ABGESCHLOSSEN WERDEN. DIE REINE REGISTRIERUNG/AUSFÜLLUNG GILT NICHT ALS EINTRAGUNG, WENN SIE NICHT DURCH DIE ÜBERMITTLUNG DES ANTRAGS ABGESCHLOSSEN WIRD
KOSTENPUNKTBei der Einreichung des Antrags über das Portal für telematische Dienste des Justizministeriums ist die Zahlung einer Stempelmarke in Höhe von 16,00 € erforderlich .
Erst nach Annahme des Antrags auf Eintragung ist die einmalige Zahlung der staatlichen Konzessionsgebühr in Höhe von 168,00 € zu leisten .
Informationen im Sekretariat der Landesgerichtspräsidentin