Die beeidigte Bezeugungsurkunde (allgemein bekannt als Notorietätsakt) bezeichnet eine Erklärung, die, unter Eid, vor einer Amtsperson von Personen abgegeben wird, die bestimmte Tatsachen, über die sie Bescheid wissen und die öffentlich bekannt sind, bekunden.
Der Akt muss vom Antragssteller und von zwei Zeugen unterzeichnet werden.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 5 KglD vom 9. Oktober 1922, Nr. 1366 (Ministerialschreiben Prot. Nr. 1622/99/U vom 16. Juni 1999), Art. 8 G. vom 23. März 1956, Nr. 182 (in Bezug auf die vom Kanzleibeamten des Landesgerichts entgegengenommenen beeidigten Bezeugungsurkunden) und Art. 30 G. vom 7. August 1990, Nr. 241
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Jeder, der am Akt ein Interesse hat.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Notorietätsakte können beim Landesgericht (nach vorheriger Vereinbarung eines Termins) bzw. in den Ämtern des Friedensgerichts erfolgen.
In Bozen Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten
TERMINVORMERKUNG
Der Erklärende und die beiden Zeugen (Personen, die vom Sachverhalt, der bezeugt wird, Kenntnis haben) haben bei der Kanzlei für Nachlass- und Vormundschaftsangelegenheiten des Landesgerichts (bzw. bei einer der Außenstellen oder auch bei den Ämtern des Friedensgerichts) mit einem gültigen Identitätsnachweis vorstellig zu werden.
Die Zeugen müssen unbeteiligt sein, d.h. zum Beispiel im Fall einer Erbfolge, dass sie nicht Miterben sein dürfen.
BEARBEITUNGSDAUER
Der Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.
KOSTENPUNKTDie Zahlung vornehmen für
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