Im Register der Druckschriften werden die Eckdaten der periodischen Druckwerke eingetragen. Für jede Zeitung sind im Register Titel, Art, Periodizität, Druckerei, Sitz der Geschäftsleitung (Redaktion), sowie der Name des Eigentümers, des Herausgebers und des verantwortlichen Direktors angegeben.
Im Sinne von Art. 1 G. 47/1948 gelten als Druckwerke und Druckerzeugnisse sämtliche typografische oder jedenfalls mittels mechanischer oder physikalisch-chemischer Mittel hergestellte Reproduktionen, die in irgendeiner Weise zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Nicht als Verlagserzeugnisse gelten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 G. 62/2001 Träger, die ausschließlich Ton und Stimme wiedergeben, wie auch Filmwerke und Produkte, die ausschließlich sowohl für die betriebsinterne als auch für die betriebsexterne Information bestimmt sind.
Im Sinne von Art. 16 G. 62/2001 sind jene Personen, die zur Eintragung in das Register der Kommunikationsbetreiber (“Registro degli Operatori di Comunicazione - R.O.C.“) verpflichtet sind, von der Beachtung der in Art. 5 G. 8. Februar 1948, Nr. 47 vorgesehen Verpflichtungen befreit.
Die Eintragung in das Register bildet die wesentliche Voraussetzung für den Beginn der Publikationen.
NORMATIVE GRUNDLAGENG. vom 8. Februar 1948, Nr. 47, G. vom 5. August 1981, Nr. 416 abgeändert durch G. vom 7. März 2001, Nr. 62
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Jeder, der ein Periodikum (d.h. eine periodisch erscheinende [Zeit]schrift, [Fach]zeitung) herausgeben will, das im Sinne von Art. 5 G. 8. Februar 1948, Nr. 47 der Eintragung in das Register der Druckschriften unterliegt.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?In Bozen Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten
TERMINVORMERKUNG
Der Antrag auf Eintragung in das Register der Druckschriften hat die beglaubigten Unterschriften des Eigentümers, des Herausgebers und des verantwortlichen Direktors zu enthalten. Diese drei Ämter können auch von ein und derselben Person bekleidet werden.
Die Unterschrift kann von einem Beamten der Gemeinde oder von einem Kanzleibeamten beglaubigt werden; dem Antrag kann aber auch ganz einfach, so wie von Art. 38 DPR Nr. 445/00 vorgesehen, eine Ablichtung des Identitätsnachweises der Unterzeichner beigelegt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Non-Profit-Organisationen (NPO) haben dem Antrag auch jene Papiere beizulegen, die ihren Status als gemeinnützige Organisation nachweisen.
BEARBEITUNGSDAUERDer Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.
KOSTENPUNKTDer Antrag auf Eintragung in das Register der Druckschriften unterliegt der Entrichtung der Stempelsteuer in Höhe von € 16,00 (Art. 1 MD 24. Mai 2005).
Außerdem ist die Einzahlung der staatlichen Konzessionsgebühr auf das Postkontokorrent Nr. 8003 – “Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara“ mittels Posteinzahlungsschein vorzunehmen.
Vorbehaltlich des Ansuchens auf Kostenfreistellung gemäß Gesetz.
BEARBEITUNGSZEIT
Fünfzehn Tage ab Hinterlegung des Antrags.