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Vereidigung (Beeidigung von außergerichtlichen Gutachten oder Übersetzungen)

WORUM HANDELT ES SICH?

Die Vereidigung bezeichnet den von einem Sachverständigen bzw. einem Übersetzer vor einem Kanzleibeamten geleisteten Eid, nach bestem Wissen und Gewissen die anvertrauten Aufgaben erfüllt zu haben.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

KglD vom 9. Oktober 1922, Nr. 1366

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Sachverständige und Übersetzer.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Die Beeidigung von außergerichtlichen Gutachten bzw. von Übersetzungen kann bei  den Ämtern des Friedensgerichts erfolgen.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Sachverständige bzw. der Übersetzer hat bei den Ämtern des Friedensgerichts vorstellig zu werden und die nachstehend angegebenen Papiere mitzubringen:

  • gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Aufenthaltsgenehmigung)
  • Gutachten bzw. Ausgangstext mit entsprechender Übersetzung (der Ausgangstext kann je nach Anforderung der jeweiligen Behörde entweder als einfache oder beglaubigte Abschrift oder auch als Urschrift vorgelegt werden)
  • das ausgefüllte Vereidigungsprotokoll
BEARBEITUNGSDAUER

Die Vereidigung erfolgt umgehend.

KOSTENPUNKT

bitte wenden Sie sich an das Amt des Friedensrichter

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