Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestellen. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen genau ausgeführt werden.
Die Annahme der Bestellung zum Testamentsvollstrecker wie auch ihre Ablehnung haben aus einer Erklärung hervorzugehen, die in der Kanzlei des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen), abzugeben ist.
Die Annahme kann weder bedingt noch befristet erfolgen.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 700 ff. ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Derjenige, der zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Die Erklärung der Annahme bzw. der Ablehnung der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist beim örtlich zuständigen Landesgericht unter Bezugnahme auf das letzte Domizil des Verstorbenen einzureichen.
In Bozen Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten
TERMINVORMERKUNG
Die Erklärung über die Annahme bzw. die Ablehnung der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist, nach vorheriger Vereinbarung eines Termins, in der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten des örtlich zuständigen Landesgerichts abzugeben.
Folgende Papiere sind mitzubringen:
Der Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.
KOSTENPUNKTDas Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
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