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Ausschlagung der Erbschaft

WORUM HANDELT ES SICH?

Wer eine Erbschaft nicht annehmen will, hat einen ausdrücklichem Verzicht zu leisten. Die Ausschlagung der Erbschaft hat mit einer Erklärung zu erfolgen, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen), aufgenommen wird.

Die Ausschlagung der Erbschaft kann weder bedingt noch befristet sein; auch kann sie nicht nur für einen Teil derselben vorgenommen werden.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art.  519 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Der zur Erbschaft Berufene.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Die Erklärung der Ausschlagung kann entweder bei einem Notar oder beim Landesgericht , in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen) erfolgen.

In Bozen Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten 
TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird.

Will der Betroffene die Erbschaft beim Landesgericht ausschlagen, dann hat er, nach vorheriger Vereinbarung eines Termins, in der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten vorstellig zu werden und folgende Papiere mitzubringen:

  • Totenschein (stempelsteuerfrei)
  • einen gültigen Personalausweis
  • Steuernummer
  • beglaubigte Abschrift des allfälligen Testaments (stempelsteuerpflichtig)
  • beglaubigte Abschrift der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, falls unter den Personen, die auf die Erbschaft verzichten, Minderjährige bzw. voll oder beschränkt Entmündigte sind
BEARBEITUNGSDAUER

Der Termin wird binnen 8 Wochen ab Beantragung anberaumt.

KOSTENPUNKT

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen

  • Stempelmarke zu 16,00 €
  • Personalausweis und Steuernummer 
  • Sterbeurkunde und Steuernummer des Verstorbenen

Um eine Kopie der Erklärung zu erhalten, muss die Registersteuer in Höhe von 200,00 € (D.P.R. vom 26. April 1986, Nr. 131 – Einheitstext der Registersteuer) entrichtet werden; zudem sind die Kopiergebühren zu zahlen.

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