Wer eine Erbschaft nicht annehmen will, hat einen ausdrücklichem Verzicht zu leisten. Die Ausschlagung der Erbschaft hat mit einer Erklärung zu erfolgen, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen), aufgenommen wird.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann weder bedingt noch befristet sein; auch kann sie nicht nur für einen Teil derselben vorgenommen werden.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 519 ff. ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Der zur Erbschaft Berufene.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Die Erklärung der Ausschlagung kann entweder bei einem Notar oder beim Landesgericht , in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen) erfolgen.
In Bozen Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten
TERMINVORMERKUNG
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird.
Will der Betroffene die Erbschaft beim Landesgericht ausschlagen, dann hat er, nach vorheriger Vereinbarung eines Termins, in der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten vorstellig zu werden und folgende Papiere mitzubringen:
Der Termin wird binnen 8 Wochen ab Beantragung anberaumt.
KOSTENPUNKTDas Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Mitzubringen sind folgende Unterlagen
Um eine Kopie der Erklärung zu erhalten, muss die Registersteuer in Höhe von 200,00 € (D.P.R. vom 26. April 1986, Nr. 131 – Einheitstext der Registersteuer) entrichtet werden; zudem sind die Kopiergebühren zu zahlen.