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Landesgericht Bozen - Justizministerium

Landesgericht Bozen
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Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts und des Landesgerichts betreffend geschäftsunfähige Personen

WORUM HANDELT ES SICH?

Der Vormund (oder der Beistand oder der Sachwalter) darf ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts keine Handlungen der außerordentlichen Verwaltung durchführen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft
  • die Annahme von Schenkungen
  • der Abschluss von Bestandverträgen über Liegenschaften mit einer Dauer von über neun Jahren
  • die Einleitung von gerichtlichen Verfahren
  • die Einnahme von Geldern
  • das Tätigen von Investitionen

Für einige besondere Handlungen der außerordentlichen Verwaltung bedarf es hingegen einer Genehmigung des Landesgerichts als Kollegialgericht (Hauptsitz Bozen). Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Vornahme von Veräußerungen
  • die Begründung von Pfandrechten oder Hypotheken
  • die Vornahme von Teilungen
  • der Abschluss von Vergleichen
NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 372, 373, 374, 375 und 411 ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Der Vormund (oder der Beistand oder der Sachwalter), eventuell mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes, falls die Komplexität der durchzuführenden Handlung der außerordentlichen Verwaltung dies erfordert.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Rekurs muss auf telematischem Wege (Art. 196-quater Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung) oder bei einem der bürgernahe Anlaufstelle:

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an das Landesgericht Bozen unter Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten durch Buchung eines TERMINVORMERKUNG

WICHTIGER HINWEIS

Einsicht in Ihre elektronische AKTE
über den SPID-Zugang ist es möglich, auf DIE EIGENE AKTE ZUZUGREIFEN, sie einzusehen und daraus einfache nicht beglaubigte Abschriften anzufertigen

KOSTENPUNKT

Rekurse gemäß Art. 372, 373 und 374 ZGB (Ermächtigung des Vormundschaftsrichters)

  • Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
  • Es unterliegt jedoch:
  • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Anlagen
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