Die Sachwalterschaft ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzmaßnahme zur Wahrung der Interessen einer Person, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung unfähig ist, ihre Geschäfte zu besorgen bzw. sich um ihre eigenen Bedürfnisse zu kümmern.
Die Dauer der Sachwalterschaft kann in Bezug auf den Zustand des Betroffenen („Begünstigter“) vorübergehend oder dauerhaft sein.
Für nähere Informationen wird auf PORTALE GIUSTIZIA
NORMATIVE GRUNDLAGENG. vom 9. Januar 2004, Nr. 6, Art. 404 ff. ZGB, Art. 473-bis ff. ZPO
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Ehegatte – Der Ehegatte oder eine Person in fester Lebensgemeinschaft;
Familienangehörige – Verwandte bis zum vierten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad;
Vormund oder Kurator – Der Vormund oder der Kurator des Begünstigten;
Sonstige – Der Begünstigte, die Staatsanwaltschaft oder die Verantwortlichen der Sozial- und Gesundheitsdienste.
Für diese Art von Verfahren ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands nicht erforderlich, es sei denn, es bestehen Konflikte zwischen den beteiligten Parteien.
ANSPRUCHSBERECHTIGTE BÜRGERINNEN UND BÜRGERDie Sachwalterschaft wird vom Vormundschaftsrichter nach Eignungskriterien ernannt. Er wird vorzugsweise im familiären Umfeld der betreuten Person ausgewählt. Sollte dies aus Zweckmäßigkeitsgründen oder anderen Ursachen nicht möglich sein, bestellt der Richter eine andere Person unter ausschließlicher Berücksichtigung des Interesses des Betreuten.
Nach der Bestellung leistet der Sachwalter einen Eid und übernimmt die Pflicht, seine Aufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten auszuüben.
Der Vormundschaftsrichter legt die Rechtshandlungen fest, die der Sachwalter im Namen und für Rechnung des Begünstigten vornehmen kann, sowie jene, bei denen seine Unterstützung erforderlich ist. Einmal ernannt, ist der Sachwalter verpflichtet, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bestrebungen eund Bedürfnisse des Betreuten zu erfüllen.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Der Antrag muss telematisch (Art. 196 quater DfB. ZPO) oder bei einem Bürgerschalter hinterlegt werden.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an das Landesgericht Bozen Kanzlei für freiwillige Gerichtsbarkeit Vormundschaften und Erbschaften nur nach vorheriger TERMINVORMERKUNG
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGENDer Rekurs, der von der Einzahlung des Einheitsbeitrags befreit ist, muss beim Vormundschaftsrichter des Ortes eingereicht werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (falls sie dauerhaft in einem Seniorenwohnheim oder einer anderen Einrichtung untergebracht ist, ist der Richter des Unterbringungsortes zuständig).
Dem Rekurs müssen folgende Anlagen beigefügt werden:
Es wird empfohlen, sofern möglich, die Zustimmungserklärungen der Familienangehörigen und/oder Verwandten beizufügen.
WIE DAS VERFAHREN
Nach Einreichung della Beschwerde bei der Kanzlei es wird ein Sachwalterschaftsrichter für die Bearbeitung des Antrags bestellt, der mittels Dekret den Termin für die Anhörung festlegt. Im Bedarfsfall kann der Sachwalterschaftsrichter einen vorläufigen Sachwalterschaft ernennen und dabei die Amtshandlungen festlegen, zu deren Durchführung dieser bevollmächtigt ist.
WICHTIGER HINWEISDas Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
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