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Sachwalterschaft

WORUM HANDELT ES SICH?

Die Sachwalterschaft ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzmaßnahme zur Wahrung der Interessen einer Person, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung unfähig ist, ihre Geschäfte zu besorgen bzw. sich um ihre eigenen Bedürfnisse zu kümmern.
Die Dauer der Sachwalterschaft kann in Bezug auf den Zustand des Betroffenen („Begünstigter“) vorübergehend oder dauerhaft sein.

Für nähere Informationen wird auf PORTALE GIUSTIZIA

NORMATIVE GRUNDLAGEN

G. vom 9. Januar 2004, Nr. 6, Art. 404 ff. ZGB, Art. 473-bis ff. ZPO

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Ehegatte – Der Ehegatte oder eine Person in fester Lebensgemeinschaft;
Familienangehörige – Verwandte bis zum vierten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad;
Vormund oder Kurator – Der Vormund oder der Kurator des Begünstigten;
Sonstige – Der Begünstigte, die Staatsanwaltschaft oder die Verantwortlichen der Sozial- und Gesundheitsdienste.

Für diese Art von Verfahren ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands nicht erforderlich, es sei denn, es bestehen Konflikte zwischen den beteiligten Parteien.

ANSPRUCHSBERECHTIGTE BÜRGERINNEN UND BÜRGER

Die Sachwalterschaft wird vom Vormundschaftsrichter nach Eignungskriterien ernannt. Er wird vorzugsweise im familiären Umfeld der betreuten Person ausgewählt. Sollte dies aus Zweckmäßigkeitsgründen oder anderen Ursachen nicht möglich sein, bestellt der Richter eine andere Person unter ausschließlicher Berücksichtigung des Interesses des Betreuten.

Nach der Bestellung leistet der Sachwalter einen Eid und übernimmt die Pflicht, seine Aufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten auszuüben.

Der Vormundschaftsrichter legt die Rechtshandlungen fest, die der Sachwalter im Namen und für Rechnung des Begünstigten vornehmen kann, sowie jene, bei denen seine Unterstützung erforderlich ist. Einmal ernannt, ist der Sachwalter verpflichtet, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bestrebungen eund Bedürfnisse des Betreuten zu erfüllen.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Der Antrag muss telematisch (Art. 196 quater DfB. ZPO) oder bei einem Bürgerschalter hinterlegt werden.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an das Landesgericht Bozen Kanzlei für freiwillige Gerichtsbarkeit Vormundschaften und Erbschaften nur nach vorheriger TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Rekurs, der von der Einzahlung des Einheitsbeitrags befreit ist, muss beim Vormundschaftsrichter des Ortes eingereicht werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (falls sie dauerhaft in einem Seniorenwohnheim oder einer anderen Einrichtung untergebracht ist, ist der Richter des Unterbringungsortes zuständig).

Dem Rekurs müssen folgende Anlagen beigefügt werden:

  • Familienbogen der begünstigten Person, für die die Bestellung des Sachwalters beantragt wird;
  • Vollständige Abschrift der Geburtsurkunde;
  • Beleg der telematischen Zahlung über pagoPA in Höhe von 27,00 € für die Pauschalgebühr;
  • Ärztliches Zeugnis oder Kopie der klinischen Dokumentation der begünstigten Person;
  • Auszug aus der Geburtsurkunde der begünstigten Person;
  • Kopie des Rentenausweises, Bescheinigung über die Auszahlung der Begleitentschädigung und etwaiger anderer monatlicher Renten der begünstigten Person;
  • Bankkontoauszüge der begünstigten Person;
  • Kopie der notariellen Urkunden bzw. Katasterauszug pro Subjekt und Kopie der Mietverträge bezüglich des Immobilienvermögens der begünstigten Person;
  • Kopie der letzten Steuererklärung der begünstigten Person;
  • Fotokopie eines Personalausweises des Rekursführers und della begünstigten Person.

Es wird empfohlen, sofern möglich, die Zustimmungserklärungen der Familienangehörigen und/oder Verwandten beizufügen.

 

WIE DAS VERFAHREN

Nach Einreichung della Beschwerde bei der Kanzlei es wird ein Sachwalterschaftsrichter für die Bearbeitung des Antrags bestellt, der mittels Dekret den Termin für die Anhörung festlegt. Im Bedarfsfall kann der Sachwalterschaftsrichter einen vorläufigen Sachwalterschaft ernennen und dabei die Amtshandlungen festlegen, zu deren Durchführung dieser bevollmächtigt ist.

WICHTIGER HINWEIS
  • Gegen le Dekrete des Sachwalterschaftsrichters kann Beschwerde beim Landesgericht eingelegt werden.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 21 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 149/2022 dem Notar eine konkurrierende Zuständigkeit mit der Gerichtsbehörde übertragen hat. Auf schriftlichen Antrag der Parteien, der persönlich oder über einen Rechtsanwalt gestellt wird, kann der Notar „Ermächtigungen für den Abschluss öffentlicher Urkunden und beglaubigter Privaturkunden erteilen, an denen ein Minderjähriger, ein Entmündigter, ein beschränkt Entmündigter oder eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, beteiligt ist, oder die Erbgut zum Gegenstand haben“ (Art. 21, Absatz 1). Die vom Notar erteilte Ermächtigung kann vor der Gerichtsbehörde gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angefochten werden, die für die entsprechende vom Richter erlassene Maßnahme gelten.
  • Die Sachwalterschaft bringt eine unbefristete Aufsicht des Richters über die Vermögensverwaltung und die persönliche Betreuung des Begünstigten mit sich, woraus die Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung und Einschränkungen bei der freien Verwaltung der Güter folgen.
  • Für ausländische Staatsbürger finden die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Anwendung. Der Antragsteller wird gebeten, sich an die eigenen Konsularbehörden oder die Botschaft zu wenden, um die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Geschäftsunfähigkeit von Personen einzuholen.
KOSTENPUNKT

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Die Zahlung vornehmen für

  • Der Kanzleigebühren
  • Der Kopiergebühren

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

 

Anlagen
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