Die Ehegatten haben die Möglichkeit eine einvernehmliche Trennung zu beantragen, wenn sie hinsichtlich sämtlicher Aspekte (sowohl persönlicher als auch vermögensrechtlicher Art) der Regelung, die nach der Trennung ihr eigenes Leben und das ihrer Kinder gestalten soll, eine vollständige Einigung erzielt haben.
Sollte es den Ehepartnern nicht gelingen eine solche Einigung zu erzielen, kann jeder der beiden Ehegatten in einem streitigen Verfahren, mit Beistand eines Rechtsanwaltes, die Trennung mit Gerichtsurteil erwirken (gerichtliche Ehetrennung).
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 473-bis 51
G.D. 132/2014 umgewandelt durch Gesetz 162/2014
- Verhandlungsübereinkunft mit einem/r oder mehreren RechtsanwältInnen für die einvernehmlichen Lösungen in Sachen Ehetrennung, Erlöschen der zivilrechtlichen Folgen oder Auflösung der Ehe, Abänderung der Ehetrennungs- oder -scheidungsbedingungen (Art. 6 Gesetz 162/2014)
- Einverständliche Trennung, gemeinsamer Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Folgen der Ehe und Abänderung der Ehetrennungs- oder -scheidungsbedingungen vor dem Standesbeamten (Art. 12 Gesetz 162/2014)
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Die Ehegatten zusammen, mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes, eventuell auch jeder der beiden Ehepartner mit einem eigenen Verteidiger.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der entsprechende Rekurs – versehen mit den vor dem zuständigen Beamten anzubringenden Unterschriften beider Eheleute – ist an den Präsidenten des Landesgerichts zu richten.
Eine Eigenerklärung ist nicht zulässig.
Die Bescheinigungen sind von der Gemeinde im Original auszustellen und haben eine Gültigkeit von drei Monaten.
WICHTIGER HINWEISInfolge des Inkrafttretens der “Cartabia-Reform“ ist es nicht mehr möglich, die einverständlichen Ehetrennungen persönlich einzureichen, da der Beistand durch einen Rechtsanwalt dafür erforderlich ist.
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KOSTENPUNKTDas Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Frei von allen weiteren Steuern und Gebühren.
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