Die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte des Protestaten, d.h. der Person gegen die protestiert wurde, wird vom Präsidenten des Landesgerichts auf Antrag des Schuldners verfügt, der den im protestierten Titel angegebenen Betrag bezahlt hat. Die diesbezügliche Verfügung wird unter der Bedingung erlassen, dass gegen den Schuldner im Vorjahr keine weiteren Proteste erhoben worden sind.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 17 G. Nr. 108 vom 7. März 1996
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Derjenige, der das Wertpapier, das zu Protest gegangen ist, bezahlt hat, kann, unter der Bedingung, dass gegen ihn in den vorangehenden zwölf Monaten keine weiteren Proteste erhoben worden sind, vom Landesgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat, wieder in seine bürgerlichen Rechte eingesetzt werden.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Antrag ist mit Rekurs (auf stempelsteuerfreiem Papier) an den Präsidenten des Landesgerichts zu richten. Zusammen mit dem Rekurs müssen auch jene Unterlagen, die die erfolgte Zahlung bestätigen, vorgelegt werden, und zwar:
Es besteht die Möglichkeit, mit einem einzigen Antrag mehrere Wertpapier-Protesterhebungen gegen ein und dieselbe Person zu löschen.
KOSTENPUNKT