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Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte des Protestaten (Scheck, Wechsel, Tratte)

WORUM HANDELT ES SICH?

Die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte des Protestaten, d.h. der Person gegen die protestiert wurde, wird vom Präsidenten des Landesgerichts auf Antrag des Schuldners verfügt, der den im protestierten Titel angegebenen Betrag bezahlt hat. Die diesbezügliche Verfügung wird unter der Bedingung erlassen, dass gegen den Schuldner im Vorjahr keine weiteren Proteste erhoben worden sind.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 17 G. Nr. 108 vom 7. März 1996

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Derjenige, der das Wertpapier, das zu Protest gegangen ist, bezahlt hat, kann, unter der Bedingung, dass gegen ihn in den vorangehenden zwölf Monaten keine weiteren Proteste erhoben worden sind, vom Landesgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat, wieder in seine bürgerlichen Rechte eingesetzt werden.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag ist mit Rekurs (auf stempelsteuerfreiem Papier) an den Präsidenten des Landesgerichts zu richten. Zusammen mit dem Rekurs müssen auch jene Unterlagen, die die erfolgte Zahlung bestätigen, vorgelegt werden, und zwar:

  • die Urschrift des protestierten Wertpapiers zusammen mit der Protesterhebung (in Ermangelung der Urschrift des Titels bedarf es einer Verlustanzeige bei der Polizei oder den Carabinieri, wobei darin sämtliche Angaben, soweit bekannt, die zur Identifizierung des Wertpapiers beitragen können, zu machen und, falls möglich, auch eine vom Bankinstitut ausgestellte Abschrift des Wertpapiers beizulegen ist)
  • die Quittung des Wertpapiers, d.h. die Banküberweisung mit Angabe der Eckdaten des protestierten Papiers oder, statt der Quittung, eine Erklärung zum Ersatz einer beeidigten Bezeugungsurkunde des Gläubigers
  • ein aktueller mit Sichtvermerk versehener Auszug der Handelskammer, der nicht älter als 15 Tage als das Datum der Einreichung des Rekurses sein darf
  • der gebührend ausgefüllte Antrag auf Eintragung in das Register

Es besteht die Möglichkeit, mit einem einzigen Antrag mehrere Wertpapier-Protesterhebungen gegen ein und dieselbe Person zu löschen.

KOSTENPUNKT
  • Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages
  • Es sind 27 € in pagoPA  als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02) zu zahlen

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

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