Die Kraftloserklärung eines Inhaberwertpapiers ist jenes Verfahren, welches dem Inhaber des Papiers im Falle von Verlust, Vernichtung oder Entwendung ermöglicht, eine Zweitschrift desselben zu erhalten.
Bei Verlust, Entwendung oder Vernichtung von verzinslichen Schuldverschreibungen, Namens- oder Inhabersparbüchern, Polizzen, Scheinen oder anderen Namens- bzw. Inhaberpapieren (diese müssen die Hinterlegung von Wertpapieren und -gegenständen in ermächtigten Kreditinstituten verbriefen, d.h. den Nachweis dafür erbringen), kann der Besitzer die Kraftloserklärung des Wertpapiers beantragen, damit es Dritten gegenüber unwirksam wird, und so sicherstellen, dass es an den Berechtigten ausbezahlt wird.
Auf diese Weise kann man auch eine Zweitschrift des Papiers erhalten.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 2006 ff. ZGB und Art. 2016 ff. ZGB, Art. 7 ff. G. Nr. 948 vom 30. Juli 1951
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Derjenige, der dazu berechtigt ist, eine Zweitschrift des Wertpapiers zu beantragen, muss beim ausstellenden Bankinstitut den Verlust, die Vernichtung oder die Entwendung zur Anzeige bringen. Die Anzeige muss alle wesentlichen Merkmale enthalten, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist, eine Zweitschrift des Papiers zu erhalten; außerdem ist darin auch alles, was zur Identifizierung des Papiers nützlich ist, sowie die Umstände, die zu dessen Verlust oder Vernichtung geführt haben, anzugeben.
Wenn es sich beim fraglichen Wertpapier um ein Inhabersparbuch oder einen -schein handelt, dann muss der Antragsteller einen Rekurs an den Präsidenten jenes Landesgerichts richten, in dessen Sprengel sich das Kreditinstitut befindet, bei welchem die Anzeige erstattet wurde. Der Rekurs ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Anzeige zusammen mit einem Auszug der Bank, aus welchem alle zur Identifizierung des Sparbuchs bzw. -scheins erforderlichen Angaben ersichtlich sind, einzubringen.
Der Präsident des Landesgerichts erlässt daraufhin ein Dekret auf Kraftloserklärung des Wertpapiers, mit welchem er das ausstellende Bankinstitut ermächtigt, nach 90 Tagen ab dem Anschlag des besagten Dekrets in den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, eine Zweitschrift auszustellen, sofern in der Zwischenzeit kein Widerspruch erhoben worden ist.
Eine Abschrift des Dekrets ist demnach dem ausstellenden Bankinstitut zuzustellen, welches dann in den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen für 90 aufeinanderfolgende Tage den Aushang des bezeichneten Dekrets veranlassen und, nach Ablauf dieser Frist, am Fuße desselben bestätigen wird, dass das Dekret 90 Tage lang angeschlagen war (wobei das Datum des Aushangs „von… bis“, das Bankinstitut und die Zweigstelle, in der der Anschlag getätigt wurde, anzugeben sind).
Nach Ablauf der Frist, ist die besagte Abschrift mit der diesbezüglichen Bestätigung des erfolgten Anschlags in der Kanzlei des Gerichts, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, abzugeben; die Kanzlei wird daraufhin den eventuell unterbliebenen Widerspruch bescheinigen und so das Bankinstitut ermächtigen, eine Zweitschrift des Papiers auszustellen.
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Für die Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs ist: