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Kraftloserklärung eines Wechsels

WORUM HANDELT ES SICH?

Der Begriff Kraftloserklärung eines Wertpapiers beschreibt jenes Verfahren, wodurch einem entwendeten, verloren gegangenen bzw. vernichteten Wertpapier die Gültigkeit Dritten gegenüber aberkannt und die Auszahlung desselben an den rechtmäßigen Besitzer gewährleistet wird.

Bei Verlust, Entwendung oder Vernichtung eines Wechsels kann der Besitzer, um dessen Auszahlung zu erwirken, beim Präsidenten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel das Wertpapier zahlbar ist, die Kraftloserklärung desselben beantragen, damit er Dritten gegenüber unwirksam wird und so sicherstellen, dass er an den Berechtigten ausbezahlt wird.

Auf diese Weise kann man auch eine Zweitschrift des Wertpapiers erhalten

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 2006 ff. ZGB und Art. 2016 ff. ZGB, Art. 89 ff. königliches Dekret Nr. 1669 vom 14. Dezember 1933

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Sie kann beantragt werden von demjenigen, der vor dem Verlust, der Vernichtung oder der Entwendung in dessen Besitz war.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag auf Kraftloserklärung ist durch Rekurs an den Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Sprengel das Wertpapier zahlbar ist, zu stellen.

Im Rekurs sind die Erfordernisse des Wertpapiers anzuführen; falls es sich um einen Blankowechsel handelt, sind jene anzugeben, die für seine Identifizierung ausreichen.

Außerdem ist der Verlust, die Vernichtung oder die Entwendung jenem Bankinstitut, das den Wechsel ausgestellt hat, per Einschreiben oder durch ein anderes Mittel, welches die erfolgte Mitteilung bestätigt, mitzuteilen.

Der Präsident des Landesgerichts entscheidet mit Dekret auf Kraftloserklärung, welches im Gesetzesanzeiger der Republik (“Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“) veröffentlicht wird, mit welchem er das Wertpapier für ungültig erklärt und das Bankinstitut ermächtigt, eine Zweitschrift auszustellen (bzw. den diesbezüglichen Betrag auszuzahlen).

Die Auszahlung kann nicht vor Ablauf von 30 Tagen ab der Veröffentlichung des Dekrets im Gesetzesanzeiger der Republik erfolgen; wenn die Veröffentlichung vor der Fälligkeit des Wertpapiers vorgenommen wird, läuft die Frist für die Auszahlung vom Tag der Fälligkeit an, sofern in der Zwischenzeit kein Widerspruch durch den Inhaber erhoben worden ist.

Der Antragsteller hat dem Trassaten das Dekret bekanntzugeben.

Für die Zustellungen und die Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik hat der Antragsteller zwei beglaubigte Abschriften des Rekurses und des Dekrets zu beantragen.

Der Inhaber kann bei jenem Landesgericht, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, Widerspruch erheben und hat dies mitzuteilen:

  • dem Trassaten
  • demjenigen, der die Kraftloserklärung des Wechsels beantragt hat

Falls der Widerspruch abgewiesen wird, wird das Wertpapier dem Antragsteller ausgehändigt.

Falls kein Widerspruch erhoben wird (oder falls die Fristen dafür bereits abgelaufen sind), muss der Antragsteller eine Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs in der Kanzlei des Gerichts, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, beantragen, und dabei das Original bzw. eine Abschrift der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik vorlegen, um dann vom Bankinstitut, gegen Vorlage der Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs und einer Abschrift des Dekrets über die Kraftloserklärung des Wechsels, die Auszahlung verlangen zu können.

KOSTENPUNKT
  • Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
  • Es sind 27 € in pagoPA  als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02) zu zahlen

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Für die Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs ist:

  • eine Stempelmarke für Bescheinigungsgebühren in Höhe von € 3,92 mitzubringen
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