Der Begriff Kraftloserklärung eines Wertpapiers beschreibt jenes Verfahren, wodurch einem entwendeten, verloren gegangenen bzw. vernichteten Wertpapier die Gültigkeit Dritten gegenüber aberkannt und die Auszahlung desselben an den Rechtsträger gewährleistet wird.
Bei Verlust, Entwendung oder Vernichtung eines Bank- oder eines Zirkularschecks hat man dies also dem Scheckbezogenen oder dem ausstellenden Bankinstitut anzuzeigen und dann, um dessen Auszahlung zu erwirken, kann der Besitzer beim Präsidenten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel der Scheck zahlbar ist (bzw. der Antragsteller sein Domizil hat), die Kraftloserklärung desselben beantragen, damit er Dritten gegenüber unwirksam wird und so sicherstellen, dass er an den Berechtigten ausbezahlt wird.
Auf diese Weise kann man auch eine Zweitschrift des Papiers erhalten.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 2006 ff. ZGB und Art. 2016 ff. ZGB, Art. 69 ff. königliches Dekret Nr. 1736 vom 21. Dezember 1933
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Antrag auf Kraftloserklärung ist durch Rekurs an den Präsidenten des Landesgerichts bei Anführung der Erfordernisse des Wertpapiers zu stellen.
Das zuständige Landesgericht ist:
Außerdem ist der Verlust, die Vernichtung oder die Entwendung jenem Bankinstitut, das den Scheck ausgestellt hat, per Einschreiben oder durch ein anderes Mittel, welches die erfolgte Mitteilung bestätigt, mitzuteilen.
Der Präsident des Landesgerichts entscheidet mit Dekret auf Kraftloserklärung, welches im Gesetzesanzeiger der Republik (“Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“) veröffentlicht wird, mit welchem er das Wertpapier für ungültig erklärt und, nach Ablauf von 15 Tagen ab der Zustellung und ab der Veröffentlichung des Dekrets im Gesetzesanzeiger der Republik, sofern in der Zwischenzeit kein Widerspruch erhoben worden ist, das Bankinstitut ermächtigt, eine Zweitschrift auszustellen (bzw. den diesbezüglichen Betrag auszuzahlen).
Für die Zustellungen und die Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik hat der Antragsteller zwei beglaubigte Abschriften des Rekurses und des Dekrets zu beantragen.
Der Antragsteller muss dann das Dekret auf Kraftloserklärung sowohl dem Scheckaussteller als auch dem Scheckbezogenen zustellen und die Veröffentlichung eines Auszugs desselben im Gesetzesanzeiger der Republik vornehmen.
Im Falle eines Zirkularschecks muss die Zustellung an eine der naheliegendsten Niederlassungen des Bankinstituts erfolgen, welches dann, auf Kosten des Antragstellers, die diesbezügliche Mitteilung an alle Geschäftsstellen, bei welchen der Scheck zahlbar ist, vornehmen wird. Auch in diesem Fall hat der Antragsteller für die Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik Sorge zu tragen.
Der Inhaber kann bei jenem Landesgericht, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, Widerspruch erheben und hat dies mitzuteilen:
Falls der Widerspruch abgewiesen wird, wird das Wertpapier dem Antragsteller ausgehändigt.
Falls kein Widerspruch erhoben wird (oder falls die Fristen dafür bereits abgelaufen sind), muss der Antragsteller eine Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs in der Kanzlei des Gerichts, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, beantragen, und dabei das Original bzw. eine Abschrift der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger der Republik vorlegen, um dann vom Bankinstitut, gegen Vorlage der Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs und einer Abschrift des Dekrets über die Kraftloserklärung des Schecks, die Auszahlung verlangen zu können.
KOSTENPUNKTAnweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA
Für die Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs ist: