Ein Kind nicht verheirateter Eltern erhält den Familiennamen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat.
Falls die Anerkennung gleichzeitig durch beide Elternteile erfolgt ist, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.
Falls die Vaterschaft nach der Anerkennung durch die Mutter festgestellt oder anerkannt worden ist, kann das Kind den Familiennamen des Vaters durch Anfügung an den Familiennamen der Mutter oder durch Ersetzung des Familiennamens der Mutter annehmen.
Bei einem minderjährigen Kind müssen die Eltern den Antrag beim zuständigen Landesgericht einreichen - d. h. beim Landesgericht des Geburtsortes des Kindes - das über die Annahme des Familiennamens des Elternteils entscheiden wird, nachdem das minderjährige Kind angehört worden ist, das das zwölfte Lebensjahr erreicht haben muss bzw. auch jünger sein kann, wenn es über eine eigene Urteilsfähigkeit verfügt.
Das Landesgericht wird mit einer Verfügung in nichtöffentlicher Sitzung darüber entscheiden.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 262 ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Der entsprechende Antrag kann von den Eltern gestellt werden.
Der Rekurs ist nach Vorlage eines gültigen persönlichen Ausweises vor einem Kanzleibeamten zu unterzeichnen.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Dem Rekurs sind folgende Unterlagen beizulegen:
Eine eigenverantwortete Bescheinigung ist unzulässig, da es sich dabei um ein gerichtliches Verfahren handelt.
KOSTENPUNKTEs sind 27 € in pagoPA als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02) zu zahlen.
Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA