Eine Frau darf vor Ablauf von dreihundert Tagen ab Auflösung, Nichtigerklärung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen einer vorhergehenden Ehe keine neue Ehe schließen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Ehescheidung infolge der gerichtlichen Ehetrennung der Ehegatten ausgesprochen worden ist.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 89 ZGB
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Die Brautleute können Rekurs an das Landesgericht stellen, wobei sie darin zu erklären haben, dass die Frau ledig und nicht schwanger ist. Das Landesgericht kann, nach Anhörung der Parteien und des Staatsanwaltes, mit einem in nichtöffentlicher Sitzung erlassenen Dekret die Eheschließung ermächtigen. Wenn die Frau schwanger ist, kann das Landesgericht die Ehe nur dann ermächtigen, wenn sich, aus einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, ergibt, dass der Ehemann in den der Scheidung vorangehenden dreihundert Tagen nicht mit der Ehefrau zusammengelebt hat.
Der Rekurs kann persönlich ohne Rechtsbeistand gestellt werden.
Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:
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