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Zeitweiliges Verbot einer neuen Eheschließung

WORUM HANDELT ES SICH?

Eine Frau darf vor Ablauf von dreihundert Tagen ab Auflösung, Nichtigerklärung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen einer vorhergehenden Ehe keine neue Ehe schließen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Ehescheidung infolge der gerichtlichen Ehetrennung der Ehegatten ausgesprochen worden ist.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 89 ZGB

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Brautleute können Rekurs an das Landesgericht stellen, wobei sie darin zu erklären haben, dass die Frau ledig und nicht schwanger ist. Das Landesgericht kann, nach Anhörung der Parteien und des Staatsanwaltes, mit einem in nichtöffentlicher Sitzung erlassenen Dekret die Eheschließung ermächtigen. Wenn die Frau schwanger ist, kann das Landesgericht die Ehe nur dann ermächtigen, wenn sich, aus einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, ergibt, dass der Ehemann in den der Scheidung vorangehenden dreihundert Tagen nicht mit der Ehefrau zusammengelebt hat.

Der Rekurs kann persönlich ohne Rechtsbeistand gestellt werden.

Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:

  • · rechtskräftiges Scheidungsurteil. Falls das Urteil in einer Fremdsprache ist, muss es übersetzt, vereidigt und mit einer Apostille versehen sein; bei der Apostille handelt es sich um eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, mit der die Echtheit einer öffentlichen Urkunde gemäß Haager Übereinkommen von 1961 bestätigt wird.
  • · ärztliches Zeugnis, welches eine Schwangerschaft ausschließt
  • · Antrag auf Eintragung in das Register
KOSTENPUNKT
  • Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
  • Es sind 27 € in pagoPA  als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02) zu zahlen.

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Anlagen
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