Erachtet der Standesbeamte, das Aufgebot nicht vornehmen zu können, hat er darüber eine Bescheinigung mit der Begründung der Verweigerung auszustellen.
Gegen obgenannte Verweigerung besteht die Möglichkeit Rekurs an das Landesgericht zu stellen, das nach Anhörung der Parteien, des betroffenen Standesbeamten und des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 98 ZGB
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Die Betroffenen können Rekurs an das Landesgericht stellen; darin haben sie ihre Personalien anzugeben, sowie sämtliche Ausführungen und Begründungen gegen die Verweigerung des Standesbeamten vorzubringen.
Der Rekurs kann persönlich ohne Rechtsbeistand gestellt werden.
Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:
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