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Verweigerung des Aufgebots zur Eheschließung

WORUM HANDELT ES SICH?

Erachtet der Standesbeamte, das Aufgebot nicht vornehmen zu können, hat er darüber eine Bescheinigung mit der Begründung der Verweigerung auszustellen.

Gegen obgenannte Verweigerung besteht die Möglichkeit Rekurs an das Landesgericht zu stellen, das nach Anhörung der Parteien, des betroffenen Standesbeamten und des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 98 ZGB

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Betroffenen können Rekurs an das Landesgericht stellen; darin haben sie ihre Personalien anzugeben, sowie sämtliche Ausführungen und Begründungen gegen die Verweigerung des Standesbeamten vorzubringen.

Der Rekurs kann persönlich ohne Rechtsbeistand gestellt werden.

Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:

  • sämtliche Papiere, die die dargelegten Umstände nachweisen
  • Antrag auf Eintragung in das Register
KOSTENPUNKT
  • Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
  • Es sind 8,00 € in pagoPA  als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02) zu zahlen.

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Anlagen
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