Wenn der Standesbeamte nicht von Amts wegen die Berichtigung von allfälligen inhaltlichen Fehlern, die ihm bei der Abfassung der Urkunde unterlaufen sind, vornehmen kann, so kann der Betroffene hierfür Rekurs an das Landesgericht stellen (Art. 98 DPR 396/2000).
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 95 ff. DPR Nr. 396 vom 3. November 2000
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Betroffene kann beim Landesgericht einen Rekurs einbringen, wobei er den Fehler genau anzuführen und auch anzugeben hat, inwiefern dieser zu berichtigen sei (entsprechende Unterlagen sind dem Rekurs beizulegen).
Der Rekurs ist an das Landesgericht zu stellen, in dessen Sprengel sich das Standesamt befindet, bei welchem die Urkunde eingetragen ist bzw. bei dem die Vornahme der Erfüllung beantragt wird.
Das Landesgericht entscheidet, nach Anhörung des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung mit begründetem Dekret. Die Berichtigungsdekrete werden von Amts wegen dem Standesbeamten zwecks Anbringung der nachfolgenden Anmerkungen übermittelt.
Der Rekurs kann persönlich ohne Rechtsbeistand gestellt werden.
Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:
Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Die Zahlung vornehmen für
Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA