Es besteht die Möglichkeit mit einem Rekurs beim Landesgericht die Berichtigung, die Wiederherstellung, die Anfertigung einer unterlassenen Urkunde oder die Löschung im Falle einer unrechtmäßigen Eintragung zu verlangen.
Außerdem kann derjenige, der beabsichtigt sich einer Verweigerung des Standesbeamten zu widersetzen, Rekurs an das Landesgericht stellen; dies falls der Standesbeamte ganz oder zum Teil die Entgegennahme einer Erklärung bzw. die Vornahme einer Eintragung oder eine anderweitige Erfüllung verweigert hat.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 95 ff. DPR Nr. 396 vom 3. November 2000
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Wer das Bedürfnis hat:
Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
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