Bei der sog. Erwachsenenadoption handelt es sich um die Annahme eines zu Adoptierenden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; durch die Volljährigenadoption entsteht zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten ein Verhältnis, das jenem zwischen Eltern und Kindern gleichgestellt ist.
Mit der Verfügung, die der Adoption stattgibt, treten folgende Wirkungen ein:
Art. 291 ff. ZGB in der Fassung laut G. Nr. 184 vom 4. Mai 1983
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Der Adoptierende muss das 35. Lebensjahr vollendet haben (das Alter kann auf 30 Jahre reduziert werden, falls das Landesgericht außerordentliche Umstände als gegeben erachtet, die dies rechtfertigen) und der zu Adoptierende muss mindestens 18 Jahre jünger als der Adoptierende sein. Derjenige, der adoptieren möchte, darf keine minderjährigen Kinder haben (weder eheliche noch legitimierte oder anerkannte nichteheliche Kinder).
Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist erforderlich.
Zur Volljährigenadoption bedarf es:
In besonderen Fällen kann das Landesgericht die Adoption auch dann aussprechen, wenn die Zustimmung nicht geleistet worden ist, oder, falls die Zustimmung bei denen, die dazu berechtigt sind, nicht beantragt werden kann.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Antrag ist beim Landesgericht (Hauptsitz), in dessen Sprengel der Adoptierende seinen Wohnsitz hat, vorzubringen, dabei sind die nachstehend angegebenen Unterlagen beizulegen:
In Bezug auf den Adoptierenden:
In Bezug auf den zu Adoptierenden:
Da es sich um ein Rechtsprechungsverfahren handelt, ist die Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung (Eigenerklärung) nicht zulässig.
Die Bescheinigungen sind in Urschrift einzureichen und haben eine Gültigkeit von 6 Monaten.
Wird die Adoption einer volljährigen Person beantragt, die eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, so empfiehlt sich, den Text der im Herkunftsland des zu Adoptierenden geltenden Gesetzesbestimmungen vorzulegen, die die allenfalls erforderlichen Einwilligungen der Angehörigen des zu Adoptierenden regeln (diese Bestimmungen sind möglichst in italienischer, deutscher, englischer Fassung einzureichen).
KOSTENPUNKTie Zahlung vornehmen für
Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA