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Adoption einer volljährigen Person

WORUM HANDELT ES SICH?

Bei der sog. Erwachsenenadoption handelt es sich um die Annahme eines zu Adoptierenden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; durch die Volljährigenadoption entsteht zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten ein Verhältnis, das jenem zwischen Eltern und Kindern gleichgestellt ist.

Mit der Verfügung, die der Adoption stattgibt, treten folgende Wirkungen ein:

  • der Adoptierte erhält den Familiennamen des Adoptierenden, den er vor seinen eigenen zu setzen hat
  • der Adoptierte erwirbt, gleich den ehelichen Kindern des Adoptierenden, das Recht, dessen Erbfolge anzutreten
  • der Adoptierte hat das Recht auf Unterhalt, den der Adoptierende vor dessen ehelichen oder unehelichen Eltern zu leisten hat
  • außerdem ist der Adoptierte verpflichtet dem Adoptierenden Unterhalt zu leisten
NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 291 ff. ZGB in der Fassung laut G. Nr. 184 vom 4. Mai 1983

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Der Adoptierende muss das 35. Lebensjahr vollendet haben (das Alter kann auf 30 Jahre reduziert werden, falls das Landesgericht außerordentliche Umstände als gegeben erachtet, die dies rechtfertigen) und der zu Adoptierende muss mindestens 18 Jahre jünger als der Adoptierende sein. Derjenige, der adoptieren möchte, darf keine minderjährigen Kinder haben (weder eheliche noch legitimierte oder anerkannte nichteheliche Kinder).

Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist erforderlich.

Zur Volljährigenadoption bedarf es:

  • der Einwilligung desjenigen, der adoptiert (des Adoptierenden)
  • der Einwilligung desjenigen, der adoptiert wird (des zu Adoptierenden)
  • der Zustimmung der Eltern des zu Adoptierenden
  • der Zustimmung des Ehegatten des Adoptierenden und des zu Adoptierenden, wenn sie verheiratet und nicht gesetzlich getrennt sind
  • der Zustimmung der volljährigen Kinder des Adoptierenden (eheliche, legitimierte oder anerkannte nichteheliche Kinder)

In besonderen Fällen kann das Landesgericht die Adoption auch dann aussprechen, wenn die Zustimmung nicht geleistet worden ist, oder, falls die Zustimmung bei denen, die dazu berechtigt sind, nicht beantragt werden kann.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag ist beim Landesgericht (Hauptsitz), in dessen Sprengel der Adoptierende seinen Wohnsitz hat, vorzubringen, dabei sind die nachstehend angegebenen Unterlagen beizulegen:

In Bezug auf den Adoptierenden:

  • Antrag an den Präsidenten des Landesgerichts
  • vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die bei der Gemeinde des Geburtsortes beantragt werden kann
  • Wohnsitzbescheinigung und Familienbogen (stempelsteuerpflichtig)
  • Trauschein bzw. Ledigkeitsbescheinigung
  • historischer Familienbogen (stempelsteuerpflichtig)

In Bezug auf den zu Adoptierenden:

  • vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die bei der Gemeinde des Geburtsortes beantragt werden kann
  • Wohnsitzbescheinigung und Familienbogen (stempelsteuerpflichtig)
  • Trauschein bzw. Ledigkeitsbescheinigung
  • Totenschein der Eltern, falls diese verstorben sind (sind diese hingegen am Leben, so haben sie ihre Einwilligung gemäß Art. 311 ZGB zu bekunden)

Da es sich um ein Rechtsprechungsverfahren handelt, ist die Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung (Eigenerklärung) nicht zulässig.

Die Bescheinigungen sind in Urschrift einzureichen und haben eine Gültigkeit von 6 Monaten.

Wird die Adoption einer volljährigen Person beantragt, die eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, so empfiehlt sich, den Text der im Herkunftsland des zu Adoptierenden geltenden Gesetzesbestimmungen vorzulegen, die die allenfalls erforderlichen Einwilligungen der Angehörigen des zu Adoptierenden regeln (diese Bestimmungen sind möglichst in italienischer, deutscher, englischer Fassung einzureichen).

KOSTENPUNKT

ie Zahlung vornehmen für

  • Einheitsbeitrages
  • Pauschale Gebühr für Zustellungen (i.S.v. Art. 30 DPR 115/02)

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Anlagen
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