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Anordnung zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt in der Familie

WORUM HANDELT ES SICH?

Sowohl das Strafgericht (im Laufe von strafrechtlichen Erhebungen oder im Laufe eines strafrechtlichen Verfahrens) als auch das Zivilgericht können diese vorbeugende Maßnahme zum Schutz von Personen, die der Familie angehören, anwenden, wenn sie Opfer von Gewalt und Missbauch sind, die zu einer schweren Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder Freiheit führen.

Die Anwendung dieser Maßnahme im strafrechtlichen Bereich setzt die Einleitung von Ermittlungen wegen einschlägigen Verbrechen (Misshandlungen in der Familie, Körperverletzungen, sexuelle Gewalt, Nötigung usw.) voraus. Den Erhebungen hat in der Regel eine Anzeige (oder ein Strafantrag) vorauszugehen, die bei der zuständigen Behörde vom Opfer selbst oder von einer anderen Person, die über den Sachverhalt Bescheid weiß, erstattet wird.

Im zivilrechtlichen Bereich kann diese Maßnahme, vom Opfer, falls volljährig, gegen den Ehegatten bzw. den Lebensgefährten oder gegen jedes andere erwachsene Familienmitglied, das sich des schädigenden Verhaltens verantwortlich gemacht hat, beantragt werden.

Mit der Schutzmaßnahme kann der Richter:

  • dem Verantwortlichen die Unterlassung der schädlichen Handlung anordnen
  • den Hausverweis verfügen, d.h. die Wegweisung des Verantwortlichen aus der Familienwohnung des Ehegatten oder des Lebensgefährten
  • erforderlichenfalls dem Verantwortlichen ein Betretungsverbot auferlegen, d.h. das Verbot sich jenen Orten zu nähern, die der Antragsteller regelmäßig aufsucht (Familienwohnung, Arbeitsstätte, eventuell Domizil der Herkunftsfamilie bzw. Domizil naher Angehöriger, Ausbildungsstätten der Kinder)
  • bei Erforderlichkeit das Einschreiten der Sozialdienste verfügen
  • die Leistung einer regelmäßigen Unterhaltszahlung zugunsten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen anordnen, falls denselben aufgrund der Abwesenheit der verwiesenen Person die lebensnotwendigen Mittel entzogen wurden

Die Schutzmaßnahme kann für eine Dauer von maximal einem Jahr angeordnet werden, sofern keine Verlängerung beantragt wird; diese ist, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, mit einem Antrag, der vor dem vom Richter festgesetzten Ablauf der Frist vorzubringen ist, zu beantragen.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 342-bis und 342-ter ZGB (Fassung laut G. Nr. 154 vom 4. April 2001 und laut GD Nr. 11 vom 23. Februar 2009), Art. 736-bis ZPO hinzugefügt durch Art. 3 G. Nr. 154 vom 4. April 2001 und Art. 282-bis StPO

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Der Antrag kann vom Ehegatten, vom Lebensgefährten oder von einem anderen volljährigen Familienmitglied auch persönlich, d.h. ohne den Beistand eines Rechtsanwaltes, eingereicht werden.

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag ist beim Hauptsitz des Landesgerichts (d. h. Bozen) einzureichen.

Im Antrag können die einzelnen Vorkehrungen, die für notwendig bzw. zweckmäßig erachtet werden, genau angegeben werden.

Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Rekurs vorzulegen:

  • Wohnsitzbescheinigung und Familienbogen der Parteien (stempelsteuerfrei)
  • etwaige ärztliche Bescheinigungen oder andere Unterlagen, die die dargelegten Tatsachen bekräftigen (stempelsteuerfrei)
KOSTENPUNKT

Das Verfahren ist steuer- und gebührenfrei.

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