Mit einem Antrag kann um Abänderung der anlässlich der Ehetrennung bzw. der Ehescheidung festgesetzten Bedingungen angesucht werden.
NORMATIVE GRUNDLAGENArt. 710 ZPO
WER KANN SIE BEANTRAGEN?Der einzelne Ehegatte oder beide gemeinsam, jedoch nur mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes.
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Rekurs ist mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes zu stellen; wird der Rekurs gemeinsam von beiden Ehegatten eingebracht, müssen dieselben vor dem Senat erscheinen, um zu bestätigen, dass es in ihrem Willen liegt, die Trennungs- bzw. Scheidungsbedingungen abzuändern, so wie dies im Rekurs beantragt wurde. Das Landesgericht wird dann in nichtöffentlicher Sitzung ein Abänderungsdekret erlassen.
Wenn die Abänderung der Ehetrennungs- bzw. Ehescheidungsbedingungen nur von einem der beiden Ehegatten beantragt wird, setzt das Landesgericht die Verhandlung für das Erscheinen der Parteien fest, wobei dem Rekurssteller eine Frist für die Zustellung des Rekurses an die Gegenpartei gewährt wird.
Auch in diesem Fall wird das Landesgericht, nach der Beweisaufnahme, in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden und, falls es erachtet, dass die Forderungen begründet sind, das betreffende Abänderungsdekret erlassen.
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Rekurs vorzulegen:
Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Frei von allen weiteren Steuern und Gebühren.
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