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Einvernehmlich beantragte Ehescheidung

WORUM HANDELT ES SICH?

Durch Einbringung eines gemeinsamen Rekurses können die bereits getrennten Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung erwirken, durch die die Scheidung der Zivilehe oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe (d.h. der kirchlichen durch den Standesbeamten ordnungsgemäß eingetragenen Eheschließung) ausgesprochen wird.

Bei gerichtlichen Trennungen, wenn seit dem Erscheinen der Ehegatten vor dem Landesgerichtspräsidenten im Verfahren zur Ehetrennung 12 Monate vergangen sind.

Bei einverständlichen Trennungen (auch bei Umwandlung einer gerichtlichen in eine einverständliche Trennung), wenn seit dem Erscheinen der Ehegatten vor dem Landesgerichtspräsidenten im Verfahren zur Ehetrennung 6 Monate vergangen sind.

Besteht kein vollkommenes Einvernehmen zwischen den beiden Eheleuten, ist es nötig ein streitiges Verfahren einzuleiten (gerichtliche Ehescheidung).

NORMATIVE GRUNDLAGEN
  • G. vom 1. Dezember 1970, Nr. 898, abgeändert durch G. vom 6. März 1987, Nr. 74
  • Gesetz Nr. 55 vom 6. Mai 2015
  • Gesetzesdekret 132/2014 umgewandelt durch Gesetz 162/2014
  • Vereinbarung über eine Verhandlung mit Rechtsbeistand durch einen oder mehrere Rechtsanwälte für die einverständlichen Lösungen bei Ehetrennungen, Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen oder Auflösung der Ehe, Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen (Art. 6 Gesetz 162/2014)   
  • Einverständliche Ehetrennung, gemeinsamer Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe und Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen vor dem Standesbeamten (Art. 12 Gesetz 162/2014)
WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die Ehegatten mit einem gemeinsamen Rekurs, vertreten durch einen Verteidiger (eventuell auch nur ein Rechtsanwalt für beide Ehegatten).

WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?

Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen

TERMINVORMERKUNG

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag ist beim Hauptsitz des Landesgerichts einzubringen, in dessen Sprengel mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz oder sein Domizil hat.

Der Antrag, auf stempelsteuerfreiem Papier, ist bei der Kanzlei des zuständigen Landesgerichts zu stellen.

Der Antrag wird mit Rekurs gestellt und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Landesgerichts, das entscheiden muss
  • die Personalien der Ehegatten
  • den Gegenstand des Antrags
  • die Darlegung der Voraussetzungen, auf die sich der Antrag auf Scheidung stützt
  • eventuelles Vorhandensein von ehelichen, legitimierten oder im Laufe der Ehe von beiden Ehegatten adoptierten Kindern
  • die Schlussanträge, die die Regelung zum Gegenstand haben, welche nach dem Scheidungsurteil, die künftigen vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den zu scheidenden Eheleuten, die persönlichen Beziehungen eines jeden Elternteils mit den minder- oder volljährigen Kindern, die finanziell noch nicht eigenständig sind, und den Beitrag zum Unterhalt der Kinder, den jeder Elternteil zu leisten hat, gestalten soll

Zur Verhandlung zwecks Anhörung der Ehegatten vor Gericht haben die Eheleute persönlich zu erscheinen, außer bei Vorliegen schwerwiegender und nachgewiesener Gründe (in solchen Fällen ist es möglich sich von einem Dritten versehen mit einer notariellen Sondervollmacht vertreten zu lassen).

Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag vorzulegen:

  • vollständige Abschrift oder Trauschein oder Auszug aus dem Trauungsregister, ausgestellt von der Gemeinde, in der die Ehe geschlossen wurde (stempelsteuerfrei)
  • Familienbogen und Wohnsitzbescheinigung beider Ehegatten (stempelsteuerfrei)
  • gleichlautende Abschrift des Dekrets zur Bestätigung der einverständlichen Ehetrennung oder des in Rechtskraft erwachsenen Trennungsurteils, sowie eventuelles Protokoll über das erstmalige Erscheinen der Eheleute vor dem Präsidenten des Landesgerichts, als Nachweis dafür (stempelsteuerfrei)
  • Steuererklärung (stempelsteuerfrei)
  • Antrag auf Eintragung in das Register

Eigenerklärungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

KOSTENPUNKT

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Frei von allen weiteren Steuern und Gebühren.

Die Zahlung vornehmen für

  • Einheitsbeitrages

Anweisungen und Beträge für ZAHLUNGEN in pagoPA

Anlagen
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