Durch Einbringung eines gemeinsamen Rekurses können die bereits getrennten Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung erwirken, durch die die Scheidung der Zivilehe oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe (d.h. der kirchlichen durch den Standesbeamten ordnungsgemäß eingetragenen Eheschließung) ausgesprochen wird.
Bei gerichtlichen Trennungen, wenn seit dem Erscheinen der Ehegatten vor dem Landesgerichtspräsidenten im Verfahren zur Ehetrennung 12 Monate vergangen sind.
Bei einverständlichen Trennungen (auch bei Umwandlung einer gerichtlichen in eine einverständliche Trennung), wenn seit dem Erscheinen der Ehegatten vor dem Landesgerichtspräsidenten im Verfahren zur Ehetrennung 6 Monate vergangen sind.
Besteht kein vollkommenes Einvernehmen zwischen den beiden Eheleuten, ist es nötig ein streitiges Verfahren einzuleiten (gerichtliche Ehescheidung).
NORMATIVE GRUNDLAGENDie Ehegatten mit einem gemeinsamen Rekurs, vertreten durch einen Verteidiger (eventuell auch nur ein Rechtsanwalt für beide Ehegatten).
WO IST DER ANTRAG EINZUREICHEN?Kanzlei Abt. Familienrecht, Ehetrennungen und Ehescheidungen
TERMINVORMERKUNG
Der Antrag ist beim Hauptsitz des Landesgerichts einzubringen, in dessen Sprengel mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz oder sein Domizil hat.
Der Antrag, auf stempelsteuerfreiem Papier, ist bei der Kanzlei des zuständigen Landesgerichts zu stellen.
Der Antrag wird mit Rekurs gestellt und hat folgende Angaben zu enthalten:
Zur Verhandlung zwecks Anhörung der Ehegatten vor Gericht haben die Eheleute persönlich zu erscheinen, außer bei Vorliegen schwerwiegender und nachgewiesener Gründe (in solchen Fällen ist es möglich sich von einem Dritten versehen mit einer notariellen Sondervollmacht vertreten zu lassen).
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag vorzulegen:
Eigenerklärungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
KOSTENPUNKTDas Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Frei von allen weiteren Steuern und Gebühren.
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